Kinder- und Jugendhilfe

SOZIALPÄDAGOGISCHE FAMILIENHILFE

Sozialpädagogische Familienhilfe

Sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 27 i. V. m. § 31 SGB VIII

Die Hilfe richtet sich an Familien, die in wesentlichen Lebensbereichen hohen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt sind.

Ziel der der Zusammenarbeit ist die Hilfe zur Selbsthilfe und die Aktivierung der Stärken der Familien. Der Veränderungswille und die Mitarbeit der Familien ist die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.
Die Familien erfahren intensive Betreuung und Begleitung bei Erziehungsaufgaben, der Bewältigung von Alltagsproblemen, Lösung von Konflikten und Krisen sowie Kontakten mit Ämtern und Institutionen.

Indikatoren, die charakteristisch für eine Sozialpädagogische Familienhilfe sind:

  • Erziehungs- und/oder Entwicklungsschwierigkeiten
  • Ungesicherte Lebens- und Übergangssituationen
  • Krisensituationen, auch zur Sicherung des Kindeswohls
  • Problemlagen im Zusammenhang mit Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung, Sucht, Kriminalität oder anderen gesundheitlichen, seelischen, psychischen, sozialen oder materiellen Belastungen
  • Vielschichtige Problemlagen in unterschiedlichen Lebensbereichen, die Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags verursachen (Multiproblemkonstellationen)


War eine Trennung von Eltern und Kindern notwendig, so soll Sozialpädagogische Familienhilfe Unterstützung geben bei...

  • der Vorbereitung von Hilfen zur Erziehung gem. §§ 33 und 34 SGB VIII
  • der Umsetzung einer Rückführung (befristete Vollzeitpflege nach § 33 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 SGB VIII) durch Begleitung der Herkunfts- und Pflegefamilie
  • der Integration von Kindern und Jugendlichen in die Familie nach Beendigung von Hilfen zur Erziehung gem. §§ 33 oder 34 SGB VIII

 
Spezielle Angebote richten sich an
 

  • Familien, mit psychisch erkrankten Mitgliedern, insbesondere psychisch erkrankte Personensorgeberechtigte
  • Familien mit Mitgliedern, die Schwierigkeiten in Bezug auf stoffgebundenen und stoffungebundenen Sucht- und Genussmittel-Konsum haben
  • Familien, die eine Sozialpädagogische Familienhilfe unter dem Druck anderer familiengerichtlich zu entscheidenden Maßnahmen annehmen (SPFH im Zwangskontext). 
    Die letztendliche Gewährung der Hilfe obliegt dem zuständigen Jugendamt
  • Familien, die in Folge des Gebots einer richterlichen Entscheidung nach 
    § 1666 BGB das Angebot einer Sozialpädagogischen Familienhilfe annehmen. Die letztendliche Gewährung der Hilfe obliegt dem zuständigen Jugendamt

 

Kontakt Hilfen zur Erziehung

Kinder- und Jugendhilfe
Nibelungenstr. 164
68642 Bürstadt
Telefon 06206-9877121
Fax 06206-9877120
Email: KJH(at)awo-bergstrasse.de


Ansprechpartner / Fachbereichsleitung
Frau Nicole Hascher