Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes gemäß § 18 Absatz 3 SGB VIII
Begleiteter Umgang ist eine Form der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen Kind und nicht mit ihm zusammenlebenden wichtigen Menschen wie z.B. Vater, Mutter, Geschwister, Großeltern oder sozialen Eltern (Beteiligte).
Begleiteter Umgang ist sinnvoll bei hohem Konfliktpotential der Beteiligten, schweren Loyalitätskonflikten des Kindes, Erstanbahnung des Kontaktes zwischen Kind und einem Beteiligten, Elternentfremdung und starken physischen oder psychischen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Beteiligter.
Die Ziele der Umgangsbegleitung sind die Anbahnung, Wiederherstellung und/oder Weiterführung der Besuchskontakte zwischen Kind und dem jeweiligen Umgangsberechtigten (Vater, Mutter, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, Pflegeeltern).
Die beteiligten Erwachsenen sollen zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung der Besuchskontakte hingeführt und dabei unterstützt werden.
Während des Begleiteten Umgangs unterstützt der Umgangsbegleiter die Anbahnung und Entwicklung positiver förderlicher Kontakte zwischen Kind und Beteiligten.
Gemeinsame Gespräche der Beteiligten, z.B. Mutter und Vater, im Beisein des Umgangsbegleiters sind in der Regel sinnvoll und notwendig, um zu einer Verselbstständigung der Umgangskontakte zu kommen.
Bei allem steht das Recht des Kindes auf Umgang und dessen Umsetzung zum Wohle des Kindes im Mittelpunkt.
Kinder- und Jugendhilfe
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